Jonas Prielipp
AGB
3D-Simpel UG (haftungsbeschränkt)
Üdinger Weg 56
52372 Kreuzau
Tel: +49(0)1772837616
Mail: kontakt@3d-simpel.de
Web: www.3d-simpel.de
Amtsgericht: Köln
Handelsregister: HRB 113647
USt.IdNr.: DE362299546
Geschäftsführer: Jonas Prielipp
Stand: Juli 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 3D-Simpel UG (haftungsbeschränkt)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der 3D-Simpel UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
3D-Druck · additive Fertigung · CAD-Konstruktion · technische Entwicklung · Modellierung · Datenaufbereitung · Prototypenfertigung · Serienfertigung
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, Annahme eines vom Auftragnehmer als verbindlich bezeichneten Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Alle Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. über Maße, Rauminhalt und Gewichte verstehen sich mit üblichen Toleranzen, auch wenn hierauf nicht anderweitig gesondert hingewiesen wird.
§3 Kundendaten und Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten, Zeichnungen, Maße, Modelle, Informationen und Unterlagen (nachfolgend „Kundendaten“) vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Kundendaten frei von Rechten Dritter sind und keine Schutzrechte (insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- oder Designrechte) oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
(3) Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er zur Überlassung und Nutzung der Kundendaten im Rahmen des Auftrags berechtigt ist.
(4) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter durch die vom Kunden bereitgestellten Kundendaten entstehen.
§4 CAD-Daten und Konstruktionsleistungen
(1) Werden durch den Auftragnehmer eigene Konstruktionen, CAD-Modelle, technische Zeichnungen, 3D-Modelle oder sonstige digitale Entwicklungsleistungen (nachfolgend „Konstruktionsleistungen“) erstellt, handelt es sich um eigenständige schöpferische und technische Leistungen des Auftragnehmers.
(2) Sämtliche Rechte an durch den Auftragnehmer entwickelten Konstruktionen und CAD-Daten verbleiben beim Auftragnehmer, soweit keine ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Übergabe digitaler Dateien, insbesondere STEP-, STL-, CAD- oder vergleichbarer Dateiformate, stellt keine automatische Übertragung sämtlicher Nutzungs-, Verwertungs- oder Eigentumsrechte an der Konstruktion oder den CAD-Daten dar.
(4) Der Kunde erhält ausschließlich die Nutzungsrechte an den CAD-Daten, die für den konkret vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(5) Die Vergütung für Konstruktionsleistungen umfasst ausschließlich die Erstellung der vereinbarten Konstruktion und der hierfür erforderlichen Daten. Eine Übertragung von Eigentumsrechten, gewerblichen Schutzrechten oder uneingeschränkten Nutzungsrechten an der Konstruktion erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung.
§5 Nutzung von CAD-Daten und Fremdfertigung
(1) Die Nutzung der durch den Auftragnehmer erstellten CAD-Daten ist auf den vereinbarten Vertragszweck beschränkt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zur Fertigung durch Dritte, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(2) Eine Weitergabe der CAD-Daten an Dritte sowie eine Nutzung zur Fertigung durch andere Hersteller oder Dienstleister (Fremdfertigung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für:
Weitergabe an andere Fertigungsunternehmen · Einholung von Vergleichsangeboten unter Verwendung der Daten · Serienfertigung durch Dritte · Änderung und Weiterentwicklung durch Dritte
(3) Eine Herausgabe von CAD-Dateien bedeutet nicht automatisch eine Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsrechte an der Konstruktion oder den CAD-Daten.
§6 Änderungen und Weiterentwicklungen
(1) Änderungen an bestehenden Konstruktionen oder CAD-Daten erfolgen ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und Beauftragung.
(2) Weiterentwicklungen, Anpassungen und neue Versionen von Konstruktionen oder CAD-Daten gelten als neue Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§7 3D-Druck und Fertigung
(1) Aufgrund der Eigenheiten des 3D-Druckverfahrens und der additiven Fertigung können geringfügige Abweichungen hinsichtlich Oberfläche, Farbe, Maßhaltigkeit, Struktur und mechanischer Eigenschaften der gefertigten Bauteile auftreten. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit für den vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Der Auftragnehmer fertigt die Bauteile nach bestem technischem Wissen und Gewissen sowie auf Grundlage der vom Kunden freigegebenen Daten und Spezifikationen.
(3) Eine Garantie für bestimmte technische Eigenschaften, Toleranzen oder eine spezifische Maßhaltigkeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt wurde.
(4) Rapid-Prototyping-Modelle können bei bestimmten Verfahren auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb kurzer Zeit ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit teilweise verändern. Der Kunde wird hierauf ausdrücklich hingewiesen und akzeptiert diesen verfahrensbedingten Umstand.
§8 Fertigungsparameter und Materialeigenschaften
(1) Die Fertigung erfolgt nach bestem technischem Wissen sowie unter Berücksichtigung geeigneter, den Angaben des Materialherstellers entsprechender Material- und Fertigungsparameter.
(2) Bei additiv gefertigten Bauteilen können trotz geeigneter Verarbeitung prozessbedingte Unterschiede auftreten, insbesondere durch Materialchargen, Umgebungsbedingungen, Schichtaufbau und Fertigungstoleranzen.
(3) Eine Garantie dafür, dass ein additiv gefertigtes Bauteil unter allen realen Einsatzbedingungen exakt dieselben Eigenschaften wie ein geprüfter Materialprobekörper oder ein industriell hergestelltes Vergleichsteil (z. B. im Spritzgussverfahren) aufweist, wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere für Eigenschaften im Zusammenhang mit Brandverhalten, Flammwidrigkeit und sonstigen sicherheitsrelevanten Materialklassifizierungen, die sich auf Prüfbedingungen des Materialherstellers beziehen.
(4) Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für Eigenschaften eines vollständigen Gerätes oder Systems, welches aus dem gelieferten Bauteil und weiteren Komponenten besteht.
§9 Serienfertigung
(1) Bei Serienfertigungen erfolgt die Herstellung der Bauteile auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Konstruktion und Fertigungsdaten.
(2) Änderungen an Konstruktion, Material oder Fertigungsprozess bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Eine Übertragung der Fertigungsgrundlage auf andere Hersteller ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht Bestandteil des Vertrags.
§10 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Kunde trägt bei verspäteter Zahlung die Mahn- und Rückbuchungsgebühren.
(4) Der Auftragnehmer ist einen Monat ab Vertragsschluss an die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise gebunden. Überschreiten die Liefer- bzw. Leistungsfristen diesen Zeitraum, ist der Auftragnehmer berechtigt, Erhöhungen der Material-, Betriebs- oder Lohnkosten sowie Zölle und Verkehrsteuern insoweit an den Kunden weiterzugeben, als auf die ursprüngliche Preiskalkulation ein anteiliger Aufschlag für die eingetretene Kostenerhöhung vorgenommen wird.
(5) Bei größeren Aufträgen oder Projekten kann der Auftragnehmer angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) CAD-Daten, Konstruktionen und digitale Entwicklungsleistungen verbleiben unabhängig von der Bezahlung im geistigen Eigentum des Auftragnehmers, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Wird die Vorbehaltsware oder eine daraus hergestellte neue Sache durch den Kunden veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen hieraus im Umfang des Eigentumsanteils des Auftragnehmers zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
§12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für Schäden, die aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung, Weiterverarbeitung, Modifikation oder Weitergabe der gelieferten Bauteile oder CAD-Daten durch den Kunden oder Dritte entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Schäden am Gesamtsystem ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§13 Prüfung von Gesamtsystemen
(1) Die vom Auftragnehmer gelieferten Bauteile stellen einen Bestandteil eines möglichen Endprodukts oder Gesamtsystems dar.
(2) Die abschließende Prüfung und Freigabe des vollständigen Gerätes bzw. Endprodukts, insbesondere hinsichtlich:
Brandverhalten · mechanischer Belastbarkeit · Stoß- und Fallanforderungen · elektrischer Sicherheit · Anforderungen des vorgesehenen Einsatzgebietes
obliegt dem Auftraggeber bzw. dem Hersteller des Endproduktes, in welches das gelieferte Bauteil integriert wird.
(3) Die Lieferung eines einzelnen Bauteils ersetzt keine Systemprüfung, Zulassung oder Zertifizierung des vollständigen Endproduktes. Eine Zertifizierung oder Freigabe des vollständigen Endprodukts ist nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.